Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Zusammenarbeit zwischen Kevin Melnik, handelnd als Einzelunternehmer unter der Geschäftsbezeichnung MarkenTal, und dem Auftraggeber.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) regeln die Zusammenarbeit zwischen Kevin Melnik, handelnd als Einzelunternehmer unter der Geschäftsbezeichnung MarkenTal, Gallberg 43, 28790 Schwanewede, Steuernummer 36/129/05092 (nachfolgend MarkenTal), und dem Auftraggeber. Sie gelten ergänzend zum jeweiligen individuellen Angebot. Bei Widersprüchen zwischen diesen AGB und dem individuellen Angebot gehen die Regelungen des individuellen Angebots vor.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese AGB gelten für alle Verträge über die Erbringung von Leistungen im Bereich Performance Marketing zwischen MarkenTal und dem Auftraggeber.
(2) Die Angebote von MarkenTal richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtliche Sondervermögen. Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind als Vertragspartner ausgeschlossen; ein Verbraucherwiderrufsrecht besteht nicht.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, MarkenTal stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Darstellungen von Leistungen auf der Website oder in allgemeinen Unterlagen sind unverbindlich und stellen kein bindendes Angebot dar.
(2) Ein individuelles Angebot von MarkenTal ist freibleibend. Der Vertrag kommt durch Annahme in Textform zustande, etwa per Email, durch Unterschrift oder durch Freigabe in einem von MarkenTal eingesetzten Projekt oder Vertragswerkzeug.
§ 3 Leistungsgegenstand und Aufbau der Zusammenarbeit
(1) Gegenstand der Leistungen sind insbesondere die Schaltung und Steuerung von Anzeigen auf Meta und Google, die Gestaltung von Landingpages, der Aufbau von Funnels und Email Automation, die Conversion Optimierung, die Einrichtung von Tracking sowie Reporting und Beratung. Der konkrete Umfang ergibt sich aus dem individuellen Angebot.
(2) Die Zusammenarbeit wird für einen Vertragszeitraum von zwei Monaten geschlossen und verlängert sich nach Maßgabe von § 11 automatisch um jeweils zwei weitere Monate. Inhalte, Preise und Zielwerte für den jeweiligen Vertragszeitraum ergeben sich aus dem individuellen Angebot und der Festlegung im Strategiegespräch.
(3) Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der Bestätigung beider Parteien in Textform.
§ 4 Beginn der Zusammenarbeit und Zahlung
(1) Die Zusammenarbeit beginnt mit dem im individuellen Angebot genannten Komplettpreis für den ersten Vertragszeitraum (nachfolgend Investition). Der Komplettpreis ist eine für den jeweiligen Vertragszeitraum fällige Zahlung und umfasst, soweit im individuellen Angebot nicht abweichend geregelt, den vollständigen Aufbau beziehungsweise die laufende Betreuung, insbesondere Landingpages und Unterseiten, Funnels, Email Automation und Tracking, sowie das im Angebot ausgewiesene Werbebudget.
(2) Die Investition für den jeweiligen Vertragszeitraum wird mit Vertragsschluss beziehungsweise mit Beginn des jeweiligen Vertragszeitraums in Rechnung gestellt und ist innerhalb von 14 Tagen zur Zahlung fällig; der Aufbau und die Schaltung der Kampagnen beginnen mit dem Zahlungseingang.
(3) Das im Komplettpreis enthaltene Werbebudget wird von MarkenTal im Rahmen eines Media Budget Managements nach § 10 verwaltet und ausschließlich für Werbeanzeigen im Auftrag des Auftraggebers eingesetzt. MarkenTal weist die Ausgaben transparent nach.
§ 5 Eingesetzte Tools, Plattformen und Konten
(1) MarkenTal erbringt die Leistungen unter Einsatz von Diensten und Werkzeugen Dritter. Hierzu zählen insbesondere Werbeplattformen wie Google Ads und Meta (Facebook und Instagram), Werkzeuge für Webanalyse und Tracking wie Google Analytics 4, Meta Pixel und UTM Parameter, Systeme für Email Marketing und Marketing Automation, Werkzeuge für Landingpages und Funnels sowie CRM Systeme.
(2) Der Auftraggeber stellt MarkenTal die erforderlichen Zugänge zu diesen Diensten bereit oder richtet auf Wunsch von MarkenTal entsprechende Konten ein. Die Konten und die zugehörigen Vertragsverhältnisse mit den Anbietern bestehen, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers.
(3) Es gelten zusätzlich die jeweiligen Nutzungsbedingungen und Werberichtlinien der eingesetzten Plattformen. MarkenTal hat auf deren Verfügbarkeit, Funktionsumfang, Preise und Entscheidungen keinen Einfluss und übernimmt hierfür keine Gewähr, insbesondere nicht für Sperrungen, Ablehnungen oder Einschränkungen von Konten oder Anzeigen, soweit diese nicht von MarkenTal vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
(4) Eine vollständige Aufstellung der im Einzelfall eingesetzten Werkzeuge und der beauftragten Unterauftragnehmer ergibt sich aus dem Vertrag über Auftragsverarbeitung nach § 16.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt MarkenTal alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Zugänge und Materialien rechtzeitig und vollständig zur Verfügung, insbesondere Zugänge zu Werbekonten, zu Werkzeugen für Analyse und Tracking, zu CMS und CRM sowie sämtliche Umsatz und Erfolgsdaten.
(2) Der Auftraggeber liefert rechtlich einwandfreie Inhalte und erforderliche Freigaben fristgerecht und gewährleistet, dass er über die nötigen Rechte verfügt. Er stellt MarkenTal insoweit von Ansprüchen Dritter frei.
(3) Der Auftraggeber nimmt an den vereinbarten Coachings und Terminen teil und setzt abgestimmte Empfehlungen um. Eigenmächtige, nicht abgestimmte Änderungen an Kampagnen, Tracking, Inhalten oder Budgets unterlässt er.
(4) Verzögerungen oder Mehraufwände, die auf einer verspäteten, unvollständigen oder unterlassenen Mitwirkung beruhen, gehen nicht zu Lasten von MarkenTal. Auf die Garantievoraussetzungen in § 12 wird hingewiesen.
(5) Die laufende Zusammenarbeit und die Garantie nach § 12 setzen die dokumentierte Festlegung der Ausgangswerte voraus, in der Regel im Rahmen eines Strategietermins zu Beginn des ersten Vertragszeitraums.
(6) Abnahme. Abgrenzbare Teilleistungen, insbesondere der Aufbau zu Beginn der Zusammenarbeit, gelten als abgenommen, wenn der Auftraggeber sie freigibt oder nicht innerhalb von sieben Tagen nach Bereitstellung in Textform begründete Mängel anzeigt. Die Liveschaltung der ersten Kampagne gilt als Abnahme des Aufbaus. Geringfügige Abweichungen berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
§ 7 Kommunikation und Reaktionszeiten
(1) Die laufende Kommunikation erfolgt über die zwischen den Parteien vereinbarten Kanäle, in der Regel per Email sowie in regelmäßigen Terminen per Telefon oder Videokonferenz. Der Auftraggeber benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner mit ausreichender Entscheidungsbefugnis.
(2) MarkenTal reagiert auf Anfragen des Auftraggebers an Werktagen, also Montag bis Freitag mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage am Sitz von MarkenTal, in der Regel innerhalb von 24 Stunden. Maßgeblich ist eine erste Reaktion, nicht zwingend die abschließende Erledigung des Anliegens.
(3) Benötigt MarkenTal für die Fortführung der Arbeit eine Information, eine Freigabe oder eine Entscheidung des Auftraggebers, stellt der Auftraggeber diese zeitnah bereit, in der Regel innerhalb von drei Werktagen. Zeiten, in denen MarkenTal auf eine erforderliche Mitwirkung des Auftraggebers wartet, verlängern vereinbarte Fristen entsprechend und fallen nicht in die Verantwortung von MarkenTal.
(4) Erklärungen mit rechtlicher Bedeutung, insbesondere Kündigungen und die Geltendmachung von Garantieansprüchen, bedürfen der Textform.
§ 8 Exklusivität und Zusammenarbeit
(1) Während der Laufzeit der Zusammenarbeit beauftragt der Auftraggeber für die von MarkenTal übernommenen Leistungen, insbesondere die Steuerung der bezahlten Werbung auf den vereinbarten Plattformen, keine weitere Agentur und keinen weiteren Dienstleister, ohne dies zuvor mit MarkenTal in Textform abzustimmen. Dies dient der eindeutigen Zurechnung der Ergebnisse und ist Voraussetzung der Garantie nach § 12.
(2) Eigenständige Maßnahmen des Auftraggebers, die die von MarkenTal betreuten Kampagnen, das Tracking oder die Messung der Ergebnisse beeinflussen können, stimmt der Auftraggeber vorab mit MarkenTal ab.
(3) MarkenTal bleibt berechtigt, für weitere Auftraggeber tätig zu sein, auch innerhalb derselben Branche. Auf Wunsch des Auftraggebers kann für eine klar bestimmte Region und Branche eine gesonderte Exklusivität zugunsten des Auftraggebers vereinbart werden; eine solche Vereinbarung bedarf der Textform und einer gesonderten Regelung im Angebot.
(4) Beide Parteien verpflichten sich, während der Zusammenarbeit und für die Dauer von 12 Monaten nach deren Beendigung, Mitarbeiter oder fest beauftragte freie Mitarbeiter der jeweils anderen Partei nicht gezielt abzuwerben.
§ 9 Vergütung und Zahlung
(1) Die Vergütung richtet sich nach dem individuellen Angebot. Für den jeweiligen Vertragszeitraum von zwei Monaten gilt der dort genannte Komplettpreis nach § 4. Eine Rückerstattung bereits gezahlter Vergütung erfolgt ausschließlich nach Maßgabe der Garantie in § 12.
(2) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 19 %. MarkenTal ist umsatzsteuerpflichtig; die Umsatzsteuer wird in den Rechnungen gesondert ausgewiesen.
(3) Die Investition für den jeweiligen Vertragszeitraum ist nach Maßgabe von § 4 fällig. Bei automatischer Verlängerung nach § 11 ist die Investition für den jeweiligen Folgezeitraum im Voraus zu zahlen; dies gilt nicht für Zeiträume, in denen MarkenTal nach § 12 Absatz 4 kostenlos weiterarbeitet.
(4) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen, insbesondere § 288 BGB. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
(5) Aufrechnung und Zurückbehaltung. Gegen Forderungen von MarkenTal kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur ausüben, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(6) Leistungsverweigerung bei Zahlungsverzug. Befindet sich der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung in Verzug, ist MarkenTal nach vorheriger Ankündigung berechtigt, die Leistungen ganz oder teilweise einzustellen oder laufende Kampagnen zu pausieren, bis die offenen Beträge vollständig ausgeglichen sind. Während des Zahlungsverzugs ruhen sämtliche Garantieansprüche nach § 12. Weitergehende gesetzliche Rechte von MarkenTal bleiben unberührt.
(7) Umsatzsteuer bei Auslandsbezug. Hat der Auftraggeber seinen Sitz außerhalb Deutschlands, richtet sich die Umsatzbesteuerung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei steuerbaren Leistungen an Unternehmer mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union geht die Steuerschuld im Wege des Reverse Charge Verfahrens auf den Auftraggeber über (§ 13b UStG sowie Art. 196 der Richtlinie 2006/112/EG). Der Auftraggeber teilt MarkenTal hierfür seine Umsatzsteuer Identifikationsnummer (USt IdNr.) mit.
(8) Zusatzkosten. Im Honorar enthalten sind die Konzeption und die Erstellung der für die Kampagnen erforderlichen Creatives, Texte und Landingpages durch MarkenTal. Nicht enthalten und vom Auftraggeber gesondert zu tragen sind Kosten Dritter, insbesondere Lizenzgebühren für Stockmaterial, Schriften und Bilder, Gebühren für Tools und Software von Drittanbietern sowie das Werbebudget. Solche Kosten stimmt MarkenTal vor ihrer Entstehung mit dem Auftraggeber ab.
§ 10 Werbebudget und Mediakosten
(1) Das Werbebudget ist im Komplettpreis des jeweiligen Vertragszeitraums enthalten und wird von MarkenTal verwaltet (Media Budget Management nach Absatz 3), soweit im individuellen Angebot nicht abweichend vereinbart. Trägt der Auftraggeber das Budget selbst, zahlt er es direkt an die Werbeplattformen. Die erzielbaren Ergebnisse hängen maßgeblich von der Höhe des eingesetzten Budgets ab. Für Zeiträume, in denen MarkenTal nach § 12 Absatz 4 kostenlos weiterarbeitet, trägt MarkenTal das Werbebudget aus eigenen Mitteln.
(2) Höhe und Verteilung des Werbebudgets werden gemeinsam abgestimmt. Ändert, pausiert oder kürzt der Auftraggeber das Werbebudget eigenmächtig oder ohne vorherige Abstimmung mit MarkenTal, gehen daraus resultierende Ergebniseinbußen oder Verzögerungen nicht zu Lasten von MarkenTal und können die Garantie nach § 12 entfallen lassen.
(3) Beim Media Budget Management überweist der Auftraggeber das vereinbarte Werbebudget im Voraus an MarkenTal, oder es ist im Komplettpreis des jeweiligen Vertragszeitraums enthalten. MarkenTal setzt das Budget ausschließlich für die Schaltung von Werbeanzeigen im Auftrag des Auftraggebers ein und führt hierüber einen transparenten Nachweis (Ausgabenreport der Plattformen).
(4) Bei gesondert überwiesenem Werbebudget muss der für den jeweiligen Vertragszeitraum vereinbarte Betrag spätestens fünf Werktage vor Beginn dieses Vertragszeitraums bei MarkenTal eingegangen sein. Bei verspätetem Eingang kann MarkenTal die Kampagnen pausieren oder einstellen; die Zusammenarbeit und sämtliche Garantien nach § 12 ruhen automatisch, solange das Budget nicht fristgerecht eingegangen ist.
(5) Bei Beendigung der Zusammenarbeit erstattet MarkenTal ein verbleibendes, noch nicht ausgegebenes Werbebudget innerhalb von 14 Tagen zurück, abzüglich bereits getätigter Ausgaben und Plattformgebühren.
(6) Ein gesondert überlassenes Werbebudget ist kein Umsatz von MarkenTal, sondern ein durchlaufender Posten. MarkenTal haftet nicht für Verluste des Werbebudgets durch Plattformsperrungen, Ablehnungen von Anzeigen oder technische Probleme der Werbeplattformen, soweit diese nicht von MarkenTal vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
(7) Für die Rückerstattung im Garantiefall nach § 12 Absatz 5 gilt Absatz 5 dieser Vorschrift nicht; diese Rückerstattung richtet sich ausschließlich nach § 12 Absatz 5.
§ 11 Laufzeit und Kündigung
(1) Der Vertrag wird für einen Vertragszeitraum von zwei Monaten geschlossen. Er beginnt mit dem in § 4 genannten Zahlungseingang beziehungsweise, sofern im individuellen Angebot ein Datum genannt ist, mit diesem Datum.
(2) Der Vertrag verlängert sich automatisch um jeweils zwei weitere Monate, wenn er nicht spätestens zwei Wochen vor Ablauf des jeweiligen Vertragszeitraums von einer Partei in Textform gekündigt wird.
(3) Solange eine Garantiefrist nach § 12 Absatz 4 läuft, ist eine ordentliche Kündigung durch den Auftraggeber ausgeschlossen; insoweit gilt eine Mindestvertragslaufzeit von vier Monaten ab Liveschaltung der ersten Kampagne. Absatz 4 sowie das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach Absatz 6 bleiben unberührt.
(4) Beendigung bei Rückerstattung. Wird die Rückerstattung nach § 12 Absatz 5 fällig, endet der Vertrag mit vollständiger Zahlung der Rückerstattung automatisch, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. Eine automatische Verlängerung nach Absatz 2 findet für den betroffenen Vertragszeitraum nicht statt.
(5) Kündigungen bedürfen der Textform.
(6) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 12 Erfolgsgarantie (ROAS Garantie mit Geld zurück)
(1) Grundsatz und Zweck. MarkenTal gewährt als freiwillige Zusatzleistung eine Garantie auf die Entwicklung des vereinbarten ROAS. MarkenTal gibt diese Garantie, weil die Ergebnisse messbar sind, MarkenTal von seiner Arbeit überzeugt ist und nur dann erfolgreich ist, wenn auch der Auftraggeber erfolgreich ist. Der konkrete Zielwert ergibt sich aus dem individuellen Angebot, beispielsweise ein ROAS von 300 Prozent (Faktor 3).
(2) Begriffe und Messung. Der ROAS (Return on Ad Spend) ist das Verhältnis zwischen dem für den Auftraggeber erzielten Wert und dem eingesetzten Werbebudget; ein ROAS von 300 Prozent (Faktor 3) bedeutet, dass aus einem Euro Werbebudget drei Euro Wert entstehen. Maßgeblich für den erzielten Wert ist der tatsächlich realisierte Umsatz nach Abzug von Stornierungen, Retouren, Rückbuchungen, Gutschriften und nicht bezahlten Rechnungen (Netto Umsatz); treten Stornierungen oder Rückbuchungen erst später ein, werden sie nachträglich berücksichtigt. Gemessen wird über gemeinsam dokumentiertes Tracking, insbesondere GA4, Meta Pixel und CRM. Weichen die Werte aus GA4, Meta und dem CRM voneinander ab, ist der im CRM des Auftraggebers als bezahlt erfasste Umsatz maßgeblich; lässt sich dieser nicht eindeutig feststellen, werten die Parteien die Zahlen gemeinsam aus und halten das Ergebnis in Textform fest.
(3) Bewertungszeiträume. Bewertungszeitraum 1 sind die ersten zwei Monate ab Liveschaltung der ersten Kampagne. Wird die Garantie nach Absatz 4 ausgelöst, schließt sich Bewertungszeitraum 2 an, nämlich die darauffolgenden zwei Monate, sodass der gesamte Prüfzeitraum bis zu vier Monate ab Liveschaltung der ersten Kampagne umfasst. Die Zielerreichung am Ende von Bewertungszeitraum 2 wird kumulativ anhand des seit Liveschaltung der ersten Kampagne insgesamt erzielten Werts und des insgesamt eingesetzten Werbebudgets ermittelt, nicht isoliert anhand allein der letzten zwei Monate. Zeiten, in denen die Zusammenarbeit oder die Garantie nach § 9 Absatz 6 oder § 10 Absatz 4 ruht oder in denen MarkenTal nach § 7 Absatz 3 auf eine erforderliche Mitwirkung des Auftraggebers wartet, werden in die Bewertungszeiträume nicht eingerechnet; die jeweilige Frist verlängert sich entsprechend.
(4) Stufe 1, kostenlose Weiterarbeit. Erreicht MarkenTal den im individuellen Angebot genannten ROAS Zielwert am Ende von Bewertungszeitraum 1 nicht, arbeitet MarkenTal für Bewertungszeitraum 2, also zwei weitere Monate, ohne zusätzliche Dienstleistungsgebühr weiter und trägt für diesen Zeitraum zusätzlich das Werbebudget aus eigenen Mitteln.
(5) Stufe 2, Geld zurück. Erreicht MarkenTal den ROAS Zielwert auch am Ende von Bewertungszeitraum 2 nicht, erstattet MarkenTal dem Auftraggeber die für die beiden Vertragszeiträume bereits gezahlte Dienstleistungsgebühr zurück, abzüglich des im individuellen Angebot für diese Zeiträume ausgewiesenen Werbebudgets. Der Abzug erfolgt in Höhe des gesamten ausgewiesenen Werbebudgets, unabhängig davon, ob dieses tatsächlich vollständig für Werbeanzeigen verausgabt wurde; § 10 Absatz 5 findet auf diese Rückerstattung keine Anwendung. Diese Behandlung des Werbebudgets weicht bewusst von seiner Einordnung als durchlaufender Posten nach § 10 Absatz 6 ab und gilt ausschließlich für die Rückerstattung nach diesem Absatz. Der nach den vorstehenden Sätzen ermittelte Erstattungsbetrag versteht sich brutto einschließlich der hierauf entfallenden Umsatzsteuer; MarkenTal stellt hierfür eine entsprechende Rechnungskorrektur (Gutschrift) aus. Mit vollständiger Zahlung der Rückerstattung endet der Vertrag nach Maßgabe von § 11 Absatz 4.
(6) Zielsetzung und Rechtsnatur. MarkenTal schuldet ein fachgerechtes Tätigwerden im Sinne eines Dienstvertrags, nicht den Eintritt eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolgs. Ein über die ausdrückliche Garantie in den Absätzen 4 und 5 hinausgehender wirtschaftlicher Erfolg wird nicht zugesichert; diese Zielsetzung stellt insbesondere keine Beschaffenheitsvereinbarung dar.
(7) Leistungsabgrenzung. Leistung und Garantie von MarkenTal umfassen Werbung, Leads, Kontaktdaten und vereinbarte Termine mit kaufbereiten Interessenten. Das Verkaufsgespräch und der Abschluss liegen beim Auftraggeber. Liegt die Nichterreichung des ROAS Zielwerts in der Sphäre des Auftraggebers, insbesondere weil der Auftraggeber die Mitwirkungspflichten nach Absatz 9 verletzt, Termine nicht wahrnimmt oder das Verkaufsgespräch nicht oder nicht angemessen führt, besteht kein Anspruch aus dieser Garantie.
(8) Voraussetzungen und Ausschlüsse. Die Garantie nach den Absätzen 4 und 5 besteht nur bei vollständiger und fristgerechter Mitwirkung nach § 6, insbesondere dauerhaftem Zugriff auf alle relevanten Systeme, Teilnahme an Terminen und Coachings, fristgerechter Lieferung von Inhalten und Freigaben, vollständiger Umsetzung der in Textform ausgesprochenen Empfehlungen, pünktlicher Zahlung, Einhaltung der Exklusivität nach § 8, dokumentierten Ausgangswerten sowie der Erfüllung der Track Record Pflicht nach Absatz 9. Kein Anspruch besteht zudem bei Sperrung oder Einschränkung von Werbekonten oder Anzeigen durch die Plattformen, bei Trackingdefekten in der Sphäre des Auftraggebers, bei höherer Gewalt sowie bei wesentlichen Änderungen des Geschäftsmodells, des Angebots, der Preise oder der Zielgruppe.
(9) Track Record Pflicht des Auftraggebers. Die Garantie nach den Absätzen 4 und 5 setzt zusätzlich voraus, dass der Auftraggeber jeden von MarkenTal im Rahmen der Zusammenarbeit gewonnenen Kontakt nachfasst. Der Auftraggeber verpflichtet sich hierzu wie folgt: er kontaktiert jeden Kontakt mindestens einmal pro Kalenderwoche per Email, beginnend ab dessen Gewinnung und fortlaufend bis der Kontakt auf eine Kontaktierung reagiert, ein Termin vereinbart wurde, ein Kauf zustande kommt oder der zu diesem Zeitpunkt laufende Prüfzeitraum nach Absatz 3 endet, je nachdem, was zuerst eintritt; jede Email enthält mindestens eine inhaltliche Information für den Empfänger, etwa zum Angebot, zum Produkt oder zum Nutzen, eine Email mit ausschließlich einer reinen Kaufaufforderung ohne inhaltlichen Mehrwert genügt nicht; jede Email enthält einen Link zu einer funktionierenden Landingpage, wobei funktionierend bedeutet, dass die Seite ohne Fehlermeldung und ohne störende Zwischenschritte öffentlich erreichbar, inhaltlich zum beworbenen Angebot passend, für mobile Endgeräte nutzbar ist und über ein korrekt eingerichtetes Tracking nach § 5 verfügt; MarkenTal prüft die Funktionsfähigkeit der Landingpage stichprobenartig im Rahmen des laufenden Reportings sowie zusätzlich bei Geltendmachung eines Garantiefalls, die dauerhafte Erreichbarkeit bleibt Verantwortung des Auftraggebers. Hat ein Kontakt im Rahmen seiner Anfrage eine Telefonnummer hinterlassen, kontaktiert der Auftraggeber diesen Kontakt zusätzlich innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Anfrage telefonisch, unabhängig von Wochenenden und Feiertagen. Diese Pflichten entfallen für einen einzelnen Kontakt, sobald und soweit dieser der werblichen Kontaktierung wirksam widersprochen oder sich von weiteren Nachrichten abgemeldet hat; eine solche Abmeldung geht nicht zu Lasten des Auftraggebers und lässt die Garantie insoweit unberührt. Der Auftraggeber stellt MarkenTal auf Anfrage, spätestens jedoch mit der Geltendmachung eines Garantiefalls nach Absatz 11, einen lückenlosen Nachweis über die Erfüllung dieser Pflichten zur Verfügung, insbesondere in Form eines Exports aus dem verwendeten Email Marketing Tool mit Versanddatum, Empfängerzahl und enthaltenem Link sowie eines Anrufprotokolls oder CRM Eintrags mit Datum und Uhrzeit des jeweiligen Kontaktversuchs (Track Record).
(10) Rechtsfolge bei Verletzung der Track Record Pflicht. Verletzt der Auftraggeber die Pflichten nach Absatz 9 wesentlich, etwa durch dauerhaftes Unterlassen der wöchentlichen Kontaktierung, durch wiederholt verspätete telefonische Rückrufe oder durch eine dauerhaft nicht erreichbare Landingpage, und behebt er die Verletzung nicht innerhalb einer von MarkenTal gesetzten angemessenen Frist von mindestens sieben Tagen, entfällt der Garantieanspruch nach den Absätzen 4 und 5, soweit sich die Pflichtverletzung auf das Ergebnis ausgewirkt haben kann. Unerhebliche oder rechtzeitig behobene Abweichungen, etwa ein einzelner versäumter Rückruf, lassen die Garantie unberührt.
(11) Feststellung, Geltendmachung und Nachweis. Ob der ROAS Zielwert am Ende von Bewertungszeitraum 1 erreicht wurde, stellt MarkenTal anhand des dokumentierten Trackings nach Absatz 2 von sich aus fest und informiert den Auftraggeber; die Fortsetzung nach Absatz 4 setzt keine gesonderte Geltendmachung durch den Auftraggeber voraus. Einen Anspruch auf Rückerstattung nach Absatz 5 macht der Auftraggeber dagegen innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf von Bewertungszeitraum 2 in Textform und unter Vorlage geeigneter Nachweise, insbesondere des Track Record nach Absatz 9, geltend. Die Darlegungs und Beweislast trägt der Auftraggeber. MarkenTal prüft den Antrag innerhalb von 30 Tagen. Die Feststellung, ob der Zielwert erreicht wurde, erfolgt gemeinsam anhand des dokumentierten Trackings nach Absatz 2. Kommt innerhalb von 14 Tagen keine Einigung zustande, legen beide Parteien ihre Auswertung in Textform nieder und stimmen sich auf dieser Grundlage ab. Steht ein Anspruch auf Rückerstattung nach Absatz 5 fest, zahlt MarkenTal den Betrag innerhalb von 14 Tagen nach Feststellung.
(12) Abschließende Regelung. Die kostenlose Weiterarbeit nach Absatz 4 und die Rückerstattung nach Absatz 5 sind die abschließende Rechtsfolge bei Nichterreichung des Zielwerts; weitergehende Schadensersatzansprüche wegen Nichterreichung des Zielwerts bestehen nicht. Etwaige gesetzliche Mängelrechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
§ 13 Herausgabe, Zugänge und Daten bei Vertragsende
(1) Mit Beendigung der Zusammenarbeit gibt jede Partei der anderen die überlassenen Zugänge, Daten und Materialien heraus oder bestätigt deren Löschung, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
(2) Konten und Profile, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers bestehen, insbesondere Werbekonten und Trackingkonten, verbleiben beim Auftraggeber. MarkenTal gibt die zugehörigen Zugänge frei und entfernt die eigenen Zugriffsrechte.
(3) Arbeitsergebnisse, die nach § 18 erst mit vollständiger Bezahlung auf den Auftraggeber übergehen, werden nach vollständiger Bezahlung in einem üblichen Format übergeben. Vor vollständiger Bezahlung besteht kein Anspruch auf Herausgabe dieser Arbeitsergebnisse.
(4) Eine über die Beendigung hinausgehende Betreuung, Datenpflege oder Aufbewahrung schuldet MarkenTal nicht. Auf Wunsch des Auftraggebers kann eine Unterstützung bei der Übergabe gesondert beauftragt und vergütet werden.
§ 14 Haftung
(1) MarkenTal haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung von MarkenTal auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(4) Außerhalb einer ausdrücklich vereinbarten Garantie nach § 12 übernimmt MarkenTal keine Gewähr für bestimmte Rankings, Klickpreise, Conversion Raten, Reichweiten oder konkrete Umsätze, da diese maßgeblich von Plattformen und Marktfaktoren außerhalb des Einflussbereichs von MarkenTal abhängen.
§ 15 Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt, die MarkenTal die Leistungserbringung erheblich erschweren oder unmöglich machen, befreien MarkenTal für die Dauer der Störung von der Leistungspflicht. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Naturkatastrophen, Pandemien, schwerwiegende Störungen von Rechenzentren oder Plattformen sowie vergleichbare, von MarkenTal nicht zu vertretende Ereignisse.
§ 16 Datenschutz und Auftragsverarbeitung
(1) Der Auftraggeber hält die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen ein, insbesondere die Datenschutz Grundverordnung (DSGVO).
(2) Soweit MarkenTal personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, etwa im Rahmen von Tracking, Webanalyse, Email Marketing oder CRM, schließen die Parteien einen Vertrag über Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Dieser regelt insbesondere Gegenstand und Dauer der Verarbeitung, die Art der Daten, die Kategorien betroffener Personen, die technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie die eingesetzten Unterauftragnehmer.
(3) Zu den möglichen Unterauftragnehmern und Diensten zählen insbesondere die in § 5 genannten Plattformen und Werkzeuge. Der Auftraggeber wird über deren Einsatz und über Änderungen informiert und kann diesen nach Maßgabe des Vertrags über Auftragsverarbeitung widersprechen.
(4) Datenschutzrechtlich Verantwortlicher für die im Auftrag verarbeiteten Daten ist der Auftraggeber. Einzelheiten zur Datenverarbeitung im Rahmen der Website ergeben sich aus der Datenschutzerklärung unter markental.de/datenschutz.
§ 17 Geheimhaltung
Beide Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten und nur im Rahmen der Vertragserfüllung zu verwenden. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
§ 18 Nutzungsrechte und Referenzen
(1) Sämtliche Rechte an den von MarkenTal erstellten Arbeitsergebnissen, insbesondere an Creatives, Anzeigen, Texten, Landingpages, Funnels und Vorlagen, verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung bei MarkenTal.
(2) Nach vollständiger Bezahlung räumt MarkenTal dem Auftraggeber an den eigens für ihn erstellten Arbeitsergebnissen die für den vereinbarten Zweck erforderlichen einfachen, nicht ausschließlichen und nicht übertragbaren Nutzungsrechte ein.
(3) Von MarkenTal verwendete eigene Werkzeuge, Methoden, Vorlagen, Skripte und das zugrunde liegende Know how verbleiben bei MarkenTal und sind von der Rechteeinräumung nicht umfasst.
(4) MarkenTal ist berechtigt, die Zusammenarbeit unter Nennung des Namens und des Logos des Auftraggebers als Referenz zu nennen, sofern der Auftraggeber dem nicht in Textform widerspricht.
§ 19 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN Kaufrechts.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von MarkenTal, sofern der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.
(3) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie des Vertrags bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.
(4) Abtretungsverbot. Der Auftraggeber kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung von MarkenTal in Textform auf Dritte übertragen. § 354a HGB bleibt unberührt.
(5) Salvatorische Klausel. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für Regelungslücken.
Stand Juli 2026 · Fassung 2 Monats Modell